Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpackungspflicht
§ 23.Paragraph 23,
Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und
die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.die in der CLP-V (Titel römisch vier) festgelegten Regelungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40204414