Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
16.05.1997 bis 22.01.2004 — BGBl. II Nr. 129/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1016.05.199722.01.2004 BGBl. II Nr. 129/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondensmilch- und Milchpulverarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.05.1997BGBl. II Nr. 129/1997

Außerkrafttretensdatum

22.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 10, (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei Abgabe an den Letztverbraucher auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die folgenden Hinweise anzubringen:

  1. Ziffer eins
    die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den Paragraphen 6, Ziffer eins, 7, Ziffer eins und 8 Ziffer eins,;
  2. Ziffer 2
    die Nettofüllmenge dieser Erzeugnisse ausgedrückt in Masseneinheiten, die Nettofüllmenge der ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins,, die in anderen Behältnissen als in Metalldosen bzw. Tuben abgefüllt sind, ausgedrückt in Masseneinheiten und Volumeneinheiten;
  3. Ziffer 3
    der Gehalt an Milchfett in Prozent des Enderzeugnisses außer bei den Erzeugnissen gemäß den Paragraphen 6, Ziffer eins, Litera b,, 7 Ziffer eins, Litera b und 8 Ziffer eins, Litera b,, sowie der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei allen Kondensmilcharten;
  4. Ziffer 4
    bei allen Erzeugnissen Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution;
    1. Litera a
      bei allen Kondensmilcharten kann diese Angabe durch eine aufschlußreiche Information über die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden, wenn dieses in unveränderter Form verwendet werden soll;
    2. Litera b
      bei Milchpulverarten gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, Litera a, c und d außerdem der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses;
  5. Ziffer 5
    die Angabe „ultrahocherhitzt'' oder „Ultrahocherhitzung'' bei ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins,, sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch abgefüllt wurden;
  6. Ziffer 6
    die Angabe „sofort löslich'' in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Milchpulverarten gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, Litera a, c und d, bei denen es sich um ein sofort lösliches Erzeugnis (Instant) handelt.
  1. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 sind im gleichen Sichtfeld im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LMKV anzubringen.
  2. Absatz 3,Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung braucht die erforderliche Kennzeichnung mit Ausnahme der Sachbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.

Gesetzesnummer

10011072

Dokumentnummer

NOR12141755

Alte Dokumentnummer

N8199762399J