Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:
Waren | Zulässige Abweichung |
(ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen) | % vol
|
Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol, | |
gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend | |
(zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat) | 0,5 |
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol, | |
gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend, | |
gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend, | |
Getränke aus gegorenem Honig | 1,0 |
Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen | 1,5 |
sonstige Getränke | 0,3 |
| |
(2)Absatz 2,Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 ºC bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Abweichungen gelten unbeschadet der Streuung, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysenmethode ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12141760
Alte Dokumentnummer
N8199762471J