Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen im Hinblick auf die Gute Laborpraxis
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 362/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.2 Abs. 1 der in Abschnitt II der in § 1 genannten Anlage beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichts (Punkt 9 des Abschnittes II der in § 1 genannten Anlage). Paragraph 2, Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.2 Absatz eins, der in Abschnitt römisch zwei der in Paragraph eins, genannten Anlage beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichts (Punkt 9 des Abschnittes römisch zwei der in Paragraph eins, genannten Anlage).
Dokumentnummer
NOR12141773
Alte Dokumentnummer
N8199763728J