Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen im Hinblick auf die Gute Laborpraxis
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 362/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für nichtklinische Prüfungen im Sinne des § 1, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt begonnen wurden.Diese Verordnung gilt nicht für nichtklinische Prüfungen im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt begonnen wurden.
(3)Absatz 3,Pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 13a des Arzneimittelgesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nichtklinische Prüfungen im Sinne des § 1 durchführen, haben die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. August 1997 zu erstatten. Pharmazeutische Unternehmer, die externe Stellen mit der Durchführung nichtklinischer Prüfungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betraut haben, haben im Sinne des § 3 Abs. 2 vertraglich sicherzustellen, daß die beauftragte Stelle die Meldung bis zum 1. August 1997 erstattet.Pharmazeutische Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 13 a, des Arzneimittelgesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nichtklinische Prüfungen im Sinne des Paragraph eins, durchführen, haben die Meldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis zum 1. August 1997 zu erstatten. Pharmazeutische Unternehmer, die externe Stellen mit der Durchführung nichtklinischer Prüfungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betraut haben, haben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, vertraglich sicherzustellen, daß die beauftragte Stelle die Meldung bis zum 1. August 1997 erstattet.
Dokumentnummer
NOR12141775
Alte Dokumentnummer
N8199763730J