Die Hygienebestimmungen gemäß § 7, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 bis 7, § 10 und § 14 Abs. 1 bis 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen Fleisch gehandelt, behandelt oder feilgehalten wird, den Hygieneanforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Abs. 8 der Frischfleisch-Hygieneverordnung entsprechen.Die Hygienebestimmungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 7, Paragraph 10 und Paragraph 14, Absatz eins bis 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen Fleisch gehandelt, behandelt oder feilgehalten wird, den Hygieneanforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 7, Absatz 8, der Frischfleisch-Hygieneverordnung entsprechen.