Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.10.1997 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 178/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.10.199713.03.2006 BGBl. II Nr. 178/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Großmarkt-Fleischverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. II Nr. 178/1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 2

Bedingungen für Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, (Inverkehrbringen von Geflügelfleisch)

  1. Ziffer eins
    Die Betriebe müssen die Bedingungen der Paragraphen 3 und 5 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung erfüllen. Ausnahmeregelungen zu Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 7, 9 und 10 bis 18 sowie zu Paragraph 5, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung sind nur insoweit zulässig, als gestattet werden darf, daß die dort genannten Räume, Plätze, Einrichtungen, Vorrichtungen und Anlagen von zwei oder mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden dürfen. Der in Paragraph 3, Ziffer 14, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung genannte Raum für den tierärztlichen Dienst muß erforderlichenfalls um weitere Räume ergänzt werden, wobei sich der genannte Raum (bzw. die genannten Räume) in einem anderen Teil des Großmarktes befinden dürfen.
  2. Ziffer 2
    Für die nach Paragraph 5, Ziffer eins, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung hinaus bestehenden gekühlten Lagerräume gelten die Bedingungen des Paragraph 6, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.
  3. Ziffer 3
    Tierkörper oder zerlegtes Geflügelfleisch sowie Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Auswahl oder zum Verkauf feilgehalten werden, sind unter den Temperaturen gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung zu lagern. Erforderlichenfalls sind Anschauungskühlräume bzw. Ausstellungskühlboxen einzurichten.
  4. Ziffer 4
    Die Hygienebestimmungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 9, Absatz eins bis 7, Paragraph 10 und Paragraph 14, Absatz eins bis 5 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen Fleisch gehandelt, behandelt oder feilgehalten wird, den Hygieneanforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 7, Absatz 8, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Die Kennzeichnung des Fleisches ist gemäß Paragraphen 35 bis 37 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß Paragraphen 27 a und 27 b der Fleischuntersuchungsverordnung durchzuführen.
  6. Ziffer 6
    Bei Betriebszusammenschlüssen ist jeder der Betriebsinhaber für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Die vom Zusammenschluß betroffenen Betriebsinhaber haben gemeinsam eine geeignete Person zu beauftragen, die verpflichtet ist, die betriebliche Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in den zusammengeschlossenen Betrieben regelmäßig nach Paragraph 18, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung zu kontrollieren. Name und Wohnsitz der beauftragten Person müssen der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegeben werden.
  7. Ziffer 7
    Bei Geflügelfleischtransporten ist Paragraph 14, Absatz 6, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.

Gesetzesnummer

10011081

Dokumentnummer

NOR12141784

Alte Dokumentnummer

N8199763830J