Die Hygienebestimmungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 Z 6, § 9 Abs. 1 bis 7, § 10 und § 14 Abs. 1 bis 5 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen Fleisch gehandelt, behandelt oder feilgehalten wird, den Hygieneanforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Abs. 8 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entsprechen.Die Hygienebestimmungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 9, Absatz eins bis 7, Paragraph 10 und Paragraph 14, Absatz eins bis 5 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen Fleisch gehandelt, behandelt oder feilgehalten wird, den Hygieneanforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 7, Absatz 8, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entsprechen.