Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großmarkt-Fleischverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang 3
Bedingungen für Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 (Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen) Bedingungen für Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, (Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen)
Die Betriebe müssen die Bedingungen des Anhanges A Z 1 bis 15a der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung erfüllen. Ausnahmeregelungen zu den Z 1, 3 bis 6 und 9a bis 15 sind nur insoweit zulässig, als gestattet werden darf, daß die dort genannten Räume, Bereiche, Vorrichtungen und Anlagen von zwei oder mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden dürfen. Der in Z 13 genannte Raum für den tierärztlichen Dienst muß erforderlichenfalls um weitere Räume ergänzt werden, wobei sich der genannte Raum (bzw. die genannten Räume) in einem anderen Teil des Großmarktes befinden dürfen.Die Betriebe müssen die Bedingungen des Anhanges A Ziffer eins bis 15 a der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung erfüllen. Ausnahmeregelungen zu den Ziffer eins, 3 bis 6 und 9 a bis 15 sind nur insoweit zulässig, als gestattet werden darf, daß die dort genannten Räume, Bereiche, Vorrichtungen und Anlagen von zwei oder mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden dürfen. Der in Ziffer 13, genannte Raum für den tierärztlichen Dienst muß erforderlichenfalls um weitere Räume ergänzt werden, wobei sich der genannte Raum (bzw. die genannten Räume) in einem anderen Teil des Großmarktes befinden dürfen.
Je nach Art der hergestellten Erzeugnisse und je nach Art der durchgeführten Arbeiten müssen von den Betrieben auch die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang B der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung erfüllt werden.
Die Erzeugnisse müssen unter den Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel 6 Z 1 bis 4 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung gelagert und transportiert werden. Erforderlichenfalls sind Anschauungskühlräume bzw. Ausstellungskühlboxen einzurichten.Die Erzeugnisse müssen unter den Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel 6 Ziffer eins bis 4 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung gelagert und transportiert werden. Erforderlichenfalls sind Anschauungskühlräume bzw. Ausstellungskühlboxen einzurichten.
Die Hygienebestimmungen gemäß Anhang A Z 16 und 17 sowie gemäß Anhang B Kapitel 1 Z 3 bis 6, Kapitel 2 und Kapitel 4 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen die Erzeugnisse hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden, den Hygieneanforderungen des Anhanges A Z 17 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung entsprechen.Die Hygienebestimmungen gemäß Anhang A Ziffer 16 und 17 sowie gemäß Anhang B Kapitel 1 Ziffer 3 bis 6, Kapitel 2 und Kapitel 4 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung sind einzuhalten. Weiters müssen auch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, daß sonstige Personen, die zu den Bereichen Zutritt haben, in denen die Erzeugnisse hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden, den Hygieneanforderungen des Anhanges A Ziffer 17, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung entsprechen.
Die behördliche Kontrolle ist gemäß Anhang B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und die Genußtauglichkeitskennzeichnung ist nach § 35 bis 37 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie gemäß §§ 27a und 27b der Fleischuntersuchungsverordnung und nach Anhang B Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung durchzuführen.Die behördliche Kontrolle ist gemäß Anhang B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und die Genußtauglichkeitskennzeichnung ist nach Paragraph 35 bis 37 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie gemäß Paragraphen 27 a und 27 b der Fleischuntersuchungsverordnung und nach Anhang B Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung durchzuführen.
Bei Betriebszusammenschlüssen ist jeder der Betriebsinhaber für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Die vom Zusammenschluß betroffenen Betriebsinhaber haben gemeinsam eine geeignete Person zu beauftragen, die verpflichtet ist, die betriebliche Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in den zusammengeschlossenen Betrieben regelmäßig nach § 9 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zu kontrollieren. Name und Wohnsitz der beauftragten Person müssen der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegeben werden.Bei Betriebszusammenschlüssen ist jeder der Betriebsinhaber für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Die vom Zusammenschluß betroffenen Betriebsinhaber haben gemeinsam eine geeignete Person zu beauftragen, die verpflichtet ist, die betriebliche Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in den zusammengeschlossenen Betrieben regelmäßig nach Paragraph 9, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zu kontrollieren. Name und Wohnsitz der beauftragten Person müssen der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegeben werden.
Beim Transport der Erzeugnisse sind die Bestimmungen des Anhanges B Kapitel 6 Z 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung einzuhalten.Beim Transport der Erzeugnisse sind die Bestimmungen des Anhanges B Kapitel 6 Ziffer 5, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12141785
Alte Dokumentnummer
N8199763831J