Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großmarkt-Fleischverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Großmarkt'' ist eine Einrichtung von zwei oder mehreren Betrieben gemäß § 1 oder von Zusammenschlüssen derartiger Betriebe in abgeschlossenen Gebäudekomplexen (einschließlich Freiflächen), die Räume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam benutzen können und in denen frisches Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) zerlegt, gelagert, feilgehalten und in den Verkehr gebracht wird oder in denen Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt, gelagert, feilgehalten und in Verkehr gebracht werden.Paragraph 2, (1) „Großmarkt'' ist eine Einrichtung von zwei oder mehreren Betrieben gemäß Paragraph eins, oder von Zusammenschlüssen derartiger Betriebe in abgeschlossenen Gebäudekomplexen (einschließlich Freiflächen), die Räume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam benutzen können und in denen frisches Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) zerlegt, gelagert, feilgehalten und in den Verkehr gebracht wird oder in denen Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt, gelagert, feilgehalten und in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung und § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung sind auch Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Paragraph 2, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung und Paragraph 2, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung sind auch Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12141777
Alte Dokumentnummer
N8199763823J