Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großmarkt-Fleischverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Hygienebestimmungen
§ 3. (1) In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 frisches Fleisch in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt werden.Paragraph 3, (1) In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, frisches Fleisch in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt werden.
(2)Absatz 2,In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 frisches Geflügelfleisch in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt werden.In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, frisches Geflügelfleisch in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt werden.
(3)Absatz 3,In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt werden.In Großmärkten, in denen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt werden.
Dokumentnummer
NOR12141778
Alte Dokumentnummer
N8199763824J