Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2)Absatz 2,Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR12141831
alte Dokumentnummer
N8199810161O