Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Pflichten des Inverkehrbringers
§ 2. Bei der erstmaligen Abgabe an Letztverbraucher müssen Inverkehrbringer folgende Warnhinweise deutlich sicht- und lesbar mittels Etikett oder Anhänger auf Öllampen anbringen: Paragraph 2, Bei der erstmaligen Abgabe an Letztverbraucher müssen Inverkehrbringer folgende Warnhinweise deutlich sicht- und lesbar mittels Etikett oder Anhänger auf Öllampen anbringen:
„Achtung! Wichtige Warnhinweise! Bitte unbedingt durchlesen!''
„Lampenöl sowie gefüllte Lampen und Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewahren!''
„Bei Kleinkindern kann schon ein Schluck Lampenöl - auch durch Saugen am Docht - lebensgefährliche Lungenschäden hervorrufen!''
„Bei Verschlucken von Lampenöl kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen oder die Vergiftungsinformationszentrale verständigen.''
„Öllampen von entflammbaren Gegenständen wie Vorhängen oder Gardinen fernhalten. In brennendem Zustand keinesfalls unbeaufsichtigt lassen.''
Dokumentnummer
NOR12141834
Alte Dokumentnummer
N8199810234O