Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1999
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist
„Lebensmittelhygiene'' (im folgenden „Hygiene'' genannt):
alle Vorkehrungen und Maßnahmen, die notwendig sind, um ein unbedenkliches und genußtaugliches Lebensmittel zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen umfassen alle auf die Urproduktion (wie etwa die Ernte, die Schlachtung, das Melken) folgenden Stufen während des Umgangs (= Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher) mit Lebensmitteln;
„Lebensmittelunternehmen'': jeder öffentliche oder private Betrieb, der mit Lebensmitteln zu Erwerbszwecken oder zu Zwecken der Gemeinschaftsversorgung umgeht;
„genußtaugliches Lebensmittel'': ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes Lebensmittel.
Dokumentnummer
NOR12141843
Alte Dokumentnummer
N8199810295O