Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1999 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.199920.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Lebensmittelhygiene'' (im folgenden „Hygiene'' genannt):
    alle Vorkehrungen und Maßnahmen, die notwendig sind, um ein unbedenkliches und genußtaugliches Lebensmittel zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen umfassen alle auf die Urproduktion (wie etwa die Ernte, die Schlachtung, das Melken) folgenden Stufen während des Umgangs (= Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher) mit Lebensmitteln;
  2. Ziffer 2
    „Lebensmittelunternehmen'': jeder öffentliche oder private Betrieb, der mit Lebensmitteln zu Erwerbszwecken oder zu Zwecken der Gemeinschaftsversorgung umgeht;
  3. Ziffer 3
    „genußtaugliches Lebensmittel'': ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes Lebensmittel.

Gesetzesnummer

10011088

Dokumentnummer

NOR12141843

Alte Dokumentnummer

N8199810295O