Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1999
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat für die Einhaltung der im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Dabei sind folgende Anwendungsbereiche zu berücksichtigen:Paragraph 4, (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat für die Einhaltung der im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Dabei sind folgende Anwendungsbereiche zu berücksichtigen:
Abschnitt I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit Ausnahme der durch Abschnitt III erfaßten Betriebsstätten;Abschnitt römisch eins gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit Ausnahme der durch Abschnitt römisch drei erfaßten Betriebsstätten;
Abschnitt II gilt für alle Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden, mit Ausnahme der unter Abschnitt III fallenden Räume sowie der Verzehrbereiche;Abschnitt römisch zwei gilt für alle Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden, mit Ausnahme der unter Abschnitt römisch drei fallenden Räume sowie der Verzehrbereiche;
Abschnitt III gilt für alle in der Überschrift zu diesem Abschnitt aufgeführten Betriebsstätten;Abschnitt römisch drei gilt für alle in der Überschrift zu diesem Abschnitt aufgeführten Betriebsstätten;
Abschnitt IV gilt für die Beförderung insgesamt;Abschnitt römisch vier gilt für die Beförderung insgesamt;
Die Abschnitte V bis X gelten für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher;Die Abschnitte römisch fünf bis römisch zehn gelten für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher;
Abschnitt XI gilt für die Lagerung, Beförderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.Abschnitt römisch elf gilt für die Lagerung, Beförderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.
Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur als in Abschnitt XI festgelegt, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum bei einem im Abschnitt XI nicht genannten Produkt in Verbindung mit einer bestimmten Temperatur, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur als in Abschnitt römisch elf festgelegt, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum bei einem im Abschnitt römisch elf nicht genannten Produkt in Verbindung mit einer bestimmten Temperatur, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) hat die Lebensmittelunternehmen auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei der zuständigen Behörde auch Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger) zu gewähren ist. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen.Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) hat die Lebensmittelunternehmen auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei der zuständigen Behörde auch Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger) zu gewähren ist. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen.
Schlagworte
Mindesthaltbarkeitsdatum, Schriftträger
Dokumentnummer
NOR12141845
Alte Dokumentnummer
N8199810297O