Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1999 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.199920.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat für die Einhaltung der im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Dabei sind folgende Anwendungsbereiche zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Abschnitt römisch eins gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit Ausnahme der durch Abschnitt römisch drei erfaßten Betriebsstätten;
  2. Ziffer 2
    Abschnitt römisch zwei gilt für alle Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden, mit Ausnahme der unter Abschnitt römisch drei fallenden Räume sowie der Verzehrbereiche;
  3. Ziffer 3
    Abschnitt römisch drei gilt für alle in der Überschrift zu diesem Abschnitt aufgeführten Betriebsstätten;
  4. Ziffer 4
    Abschnitt römisch vier gilt für die Beförderung insgesamt;
  5. Ziffer 5
    Die Abschnitte römisch fünf bis römisch zehn gelten für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher;
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Abschnitt römisch elf gilt für die Lagerung, Beförderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.
    2. Litera b
      Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur als in Abschnitt römisch elf festgelegt, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum bei einem im Abschnitt römisch elf nicht genannten Produkt in Verbindung mit einer bestimmten Temperatur, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.
  1. Absatz 2,Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) hat die Lebensmittelunternehmen auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei der zuständigen Behörde auch Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger) zu gewähren ist. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen.

Schlagworte

Mindesthaltbarkeitsdatum, Schriftträger

Gesetzesnummer

10011088

Dokumentnummer

NOR12141845

Alte Dokumentnummer

N8199810297O