Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
13.02.1998 bis 29.06.2011 — BGBl. II Nr. 42/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 313.02.199829.06.2011 BGBl. II Nr. 42/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aromenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.02.1998BGBl. II Nr. 42/1998

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2011

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

Gemäß dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Aromastoffe definierte chemische Verbindungen mit Aromaeigenschaften, die wie folgt gewonnen werden:
    1. Litera a
      Natürliche Aromastoffe
      durch geeignete physikalische (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
    2. Litera b
      Naturidente Aromastoffe
      durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren, wobei die chemische Beschaffenheit mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gemäß Litera a, natürlich vorkommt;
    3. Litera c
      Künstliche Aromastoffe
      durch chemische Synthese, wobei jedoch die chemische Beschaffenheit nicht mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gemäß Litera a, natürlich vorkommt;
  2. Ziffer 2
    Aromaextrakte nicht unter die Begriffsbestimmung für die Stoffe gemäß Ziffer eins, Litera a, fallende konzentrierte oder nichtkonzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, die durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen werden, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
  3. Ziffer 3
    Reaktionsaromen Erzeugnisse, die unter Beachtung der nach der guten Herstellungspraxis üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes ein Reduktionszucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht über 180 ºC gewonnen werden;
  4. Ziffer 4
    Raucharomen Zubereitungen aus Rauch, die bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10011089

Dokumentnummer

NOR12141850

Alte Dokumentnummer

N8199810341O