Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Bei verpackten Erzeugnissen muß der Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 und 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. Paragraph 2, Bei verpackten Erzeugnissen muß der Hinweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz 2, GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12141858
Alte Dokumentnummer
N8199810495O