Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG vorzulegenden Vorschlag für dessen Kennzeichnung auch anzugeben, daß dieses Erzeugnis mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gekennzeichnet wird.Paragraph 4, (1) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GTG in dem gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, GTG vorzulegenden Vorschlag für dessen Kennzeichnung auch anzugeben, daß dieses Erzeugnis mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung gekennzeichnet wird.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG, das im Gemisch mit gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden soll, in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG vorzulegenden Vorschlag auch anzugeben, daß diese Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gekennzeichnet werden.Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GTG, das im Gemisch mit gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden soll, in dem gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, GTG vorzulegenden Vorschlag auch anzugeben, daß diese Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Abs. 1 zusätzlich zu den gemäß § 55 GTG vorzulegenden Unterlagen auch Angaben über die in den Organismus eingeführte gentechnische Veränderung - dies kann insbesondere die Nukleotidsequenz sein - vorzulegen.Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Absatz eins, zusätzlich zu den gemäß Paragraph 55, GTG vorzulegenden Unterlagen auch Angaben über die in den Organismus eingeführte gentechnische Veränderung - dies kann insbesondere die Nukleotidsequenz sein - vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12141860
Alte Dokumentnummer
N8199810497O