Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 462/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 462/1998materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1998,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß § 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1997, wobei - unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen - jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 15, der Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 1997,, wobei - unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen - jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind:
die Farbe des Etiketts ist braun;
auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1 angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 1999 in Verkehr gebracht werden.jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in Paragraph eins, angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 1999 in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12141862
Alte Dokumentnummer
N8199810621O