Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in Hardegg. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde verlegen.
(2)Absatz 2,Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12141864
alte Dokumentnummer
N8199810783W