Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1998 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 204/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199814.11.2006 BGBl. II Nr. 204/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgut-Organisations-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 204/1998

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Die in Paragraph 2, genannten Stellen werden zur Durchführung folgender, auf Grund des 2. Teils des SaatG 1997 durchzuführender Aufgaben herangezogen:

  1. Ziffer eins
    die Feldbesichtigung einschließlich der Überprüfung des Ausgangssaatgutes durch fachlich befähigte Personen oder im Rahmen der Überwachung ermächtigter Personen und technischer Einrichtungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SaatG 1997,
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Betriebe und Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlossenen und verpackten Saatgut und der Probe,
  3. Ziffer 3
    die amtliche Probenahme einschließlich der Kontrolle der Verpackung, Verschließung und Kennzeichnung.
  1. Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde beauftragt eine in Paragraph 2, genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.
  2. Absatz 3,Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, SaatG 1997 durchzuführen. Den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 4,Kann eine herangezogene Stelle einen ihr von der Saatgutanerkennungsbehörde erteilten Auftrag nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen und die Unterlagen zurückzuübermitteln.
  4. Absatz 5,Die herangezogenen Stellen haben der Saatgutanerkennungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln. Bei Gefahr im Verzug und möglichen negativen Beurteilungen hat diese Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene Proben sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10011094

Dokumentnummer

NOR12141877

Alte Dokumentnummer

N8199811099O