Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Organisations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Die in § 2 genannten Stellen werden zur Durchführung folgender, auf Grund des 2. Teils des SaatG 1997 durchzuführender Aufgaben herangezogen:Paragraph eins, (1) Die in Paragraph 2, genannten Stellen werden zur Durchführung folgender, auf Grund des 2. Teils des SaatG 1997 durchzuführender Aufgaben herangezogen:
die Feldbesichtigung einschließlich der Überprüfung des Ausgangssaatgutes durch fachlich befähigte Personen oder im Rahmen der Überwachung ermächtigter Personen und technischer Einrichtungen gemäß § 40 Abs. 1 SaatG 1997,die Feldbesichtigung einschließlich der Überprüfung des Ausgangssaatgutes durch fachlich befähigte Personen oder im Rahmen der Überwachung ermächtigter Personen und technischer Einrichtungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SaatG 1997,
die Überwachung der Betriebe und Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlossenen und verpackten Saatgut und der Probe,
die amtliche Probenahme einschließlich der Kontrolle der Verpackung, Verschließung und Kennzeichnung.
(2)Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde beauftragt eine in § 2 genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.Die Saatgutanerkennungsbehörde beauftragt eine in Paragraph 2, genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.
(3)Absatz 3,Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 durchzuführen. Den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, SaatG 1997 durchzuführen. Den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(4)Absatz 4,Kann eine herangezogene Stelle einen ihr von der Saatgutanerkennungsbehörde erteilten Auftrag nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen und die Unterlagen zurückzuübermitteln.
(5)Absatz 5,Die herangezogenen Stellen haben der Saatgutanerkennungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln. Bei Gefahr im Verzug und möglichen negativen Beurteilungen hat diese Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene Proben sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12141877
Alte Dokumentnummer
N8199811099O