Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Organisations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben werden herangezogen:Paragraph 2, (1) Zu den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben werden herangezogen:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sowie
die Landwirtschaftskammer für Wien.
(2)Absatz 2,Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben können zusätzlich herangezogen werden:Zu den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben können zusätzlich herangezogen werden:
die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,
das Landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark
die Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung in Tirol,
die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg sowie
jeder Private, der über eine fachliche Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997 verfügt und gemäß § 39 Abs. 5 SaatG 1997 als fachlich befähigte Person bestellt wurde.jeder Private, der über eine fachliche Befähigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SaatG 1997 verfügt und gemäß Paragraph 39, Absatz 5, SaatG 1997 als fachlich befähigte Person bestellt wurde.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 5 genannten Personen werden nur zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 herangezogen, wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Stellen diese Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen.Die in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen werden nur zur Durchführung von Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, herangezogen, wenn die in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Stellen diese Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen.
Dokumentnummer
NOR12141878
Alte Dokumentnummer
N8199811100O