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Anl. 3 IEV

Fassungen
ab 12.07.1998 — BGBl. II Nr. 222/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute12.07.1998 BGBl. II Nr. 222/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Indirekteinleiterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1998BGBl. II Nr. 222/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage C

Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, betreffend eine Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.
  2. Ziffer 2
    Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer eins,).
  3. Ziffer 3
    Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
  4. Ziffer 4
    Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.
  5. Ziffer 5
    Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).
  6. Ziffer 6
    Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.
  7. Ziffer 7
    Herkunftsbereich des Abwassers gemäß Paragraph 4, AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.
  8. Ziffer 8
    In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Hexachlorcyclohexan
    2. Ziffer 2
      Tetrachlorkohlenstoff
    3. Ziffer 3
      DDT
    4. Ziffer 4
      Pentachlorphenol
    5. Ziffer 5
      Aldrin
    6. Ziffer 6
      Dieldrin
    7. Ziffer 7
      Endrin
    8. Ziffer 8
      Isodrin
    9. Ziffer 9
      Hexachlorbenzol
    10. Ziffer 10
      Hexachlorbutadien
    11. Ziffer 11
      Chloroform
    12. Ziffer 12
      1,2-Dichlorethan
    13. Ziffer 13
      Trichlorethen
    14. Ziffer 14
      Tetrachlorethen
    15. Ziffer 15
      Trichlorbenzol (alle Isomere)
    Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach Paragraph 4, AAEV anzugeben.
  9. Ziffer 9
    Vorgesehene innerbetriebliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung der Einleitung von maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffen gegebenenfalls in Verbindung mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen.
  10. Ziffer 10
    Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
  11. Ziffer 11
    Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
  12. Ziffer 12
    Einzuleitende Abwassermenge(n) und Stofffracht(en).
  13. 12 Punkt eins
    Für die Einleitung vorgesehene maximale Abwassermenge(n) (in m³/d und m³/h).
  14. 12 Punkt 2
    Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser Größe der zu entwässernden Fläche einschließlich Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) und der auf der Fläche durchgeführten Tätigkeiten; von dieser Fläche bei einem Niederschlagsereignis der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließende Wassermenge (in m³/d).
  15. 12 Punkt 3
    Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Ziffer 8,) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
  16. Ziffer 13
    Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (Paragraph 5, Absatz 4,).

Schlagworte

Abwasserparameter

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10011096

Dokumentnummer

NOR12141901

alte Dokumentnummer

N8199811312O