Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Indirekteinleiterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage C
Angaben gemäß § 5 Abs. 3 betreffend eine Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte KanalisationAngaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, betreffend eine Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation
Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.
Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Z 1).Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer eins,).
Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.
Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).
Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.
Herkunftsbereich des Abwassers gemäß § 4 AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.Herkunftsbereich des Abwassers gemäß Paragraph 4, AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.
In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben:
Trichlorbenzol (alle Isomere)
Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach § 4 AAEV anzugeben.Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach Paragraph 4, AAEV anzugeben.
Vorgesehene innerbetriebliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung der Einleitung von maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffen gegebenenfalls in Verbindung mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen.
Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zuordnen läßt.Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
Einzuleitende Abwassermenge(n) und Stofffracht(en).
Für die Einleitung vorgesehene maximale Abwassermenge(n) (in m³/d und m³/h).
Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser Größe der zu entwässernden Fläche einschließlich Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) und der auf der Fläche durchgeführten Tätigkeiten; von dieser Fläche bei einem Niederschlagsereignis der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließende Wassermenge (in m³/d).
Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Z 8) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Ziffer 8,) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (§ 5 Abs. 4).Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (Paragraph 5, Absatz 4,).
Schlagworte
Abwasserparameter
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12141901
alte Dokumentnummer
N8199811312O