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§ 5 IEV

Fassungen
ab 12.07.1998 — BGBl. II Nr. 222/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute12.07.1998 BGBl. II Nr. 222/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Indirekteinleiterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.07.1998BGBl. II Nr. 222/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Pflichten des Indirekteinleiters

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
  4. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Ziffer 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
    2. Ziffer 2
      die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Ziffer 12,) und
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
    in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.

Schlagworte

Eigenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10011096

Dokumentnummer

NOR12141896

alte Dokumentnummer

N8199811307O