Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Indirekteinleiterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Pflichten des Indirekteinleiters
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen überDer gemäß Absatz eins, mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Ziffer 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) unddie eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Ziffer 12,) und
die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.
Schlagworte
Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12141896
alte Dokumentnummer
N8199811307O