Rechtstracker.at

Anl. 1 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

                                                              Anlage

                               Ladeflächen

Tabelle 1: Einhufer

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             Tierart           Kategorie        Ladefläche pro Tier

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  Ausgewachsene Pferde                         1,75 m2 (0,7 x 2,5 m)

  Junge Pferde (bei

    Fahrtzeiten bis

    48 Stunden)             6 bis 24 Monate     1,20 m2 (0,6 x 2 m)

  Junge Pferde (bei

    Fahrtzeiten von mehr

    als 48 Stunden)         6 bis 24 Monate     2,40 m2 (1,2 x 2 m)

  Ponys                    weniger als 144 cm  1,00 m2 (0,6 x 1,8 m)

  Fohlen                     0 bis 6 Monate     1,40 m2 (1 x 1,4 m)

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und Fohlen möglich.

Tabelle 2: Rinder

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             Tierart         Gewicht in kg     Ladefläche in m2/Tier

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  Zuchtkälber                     55              0,30 bis 0,40

  Mittelschwere Kälber           110              0,40 bis 0,70

  Schwere Kälber                 200              0,70 bis 0,95

  Mittelgroße Rinder             325              0,95 bis 1,30

  Ausgewachsene Rinder           550              1,30 bis 1,60

  Sehr große Rinder           mehr als 700       (mehr als 1,60)

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transportes Abweichungen möglich.

Tabelle 3: Schafe/Ziegen

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             Tierart         Gewicht in kg     Ladefläche in m2/Tier

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  Geschorene Schafe          weniger als 55       0,20 bis 0,30

                               mehr als 55        mehr als 0,30

  Ungeschorene Schafe        weniger als 55       0,30 bis 0,40

                               mehr als 55        mehr als 0,40

  Hochträchtige

    Mutterschafe             weniger als 55       0,40 bis 0,50

                               mehr als 55        mehr als 0,50

  Ziegen                     weniger als 35       0,20 bis 0,30

                               35 bis 55          0,30 bis 0,40

                               mehr als 55        0,40 bis 0,75

  Hochträchtige Ziegen       weniger als 55       0,40 bis 0,50

                               mehr als 55        mehr als 0,50

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Felles der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich.

Tabelle 4: Geflügel, Ladefläche beim Transport in

Transportbehältnissen

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             Tierart         Gewicht in kg          Ladefläche

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  Eintagsküken                                   21 bis 25 cm2/Küken

  Geflügel                  weniger als 1,6 kg    180 bis 200 cm2/kg

  Geflügel                   1,6 kg bis 3,0 kg        160 cm2/kg

  Geflügel                   3,0 kg bis 5,0 kg        115 cm2/kg

  Geflügel                   mehr als 5,0 kg          105 cm2/kg

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141928

Alte Dokumentnummer

N8199811482U