Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:
Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;
sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;
sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden:
auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten transportiert werden;
auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet werden;
auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.
(3)Absatz 3,§ 3 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.Paragraph 3, gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.
Dokumentnummer
NOR12141906
Alte Dokumentnummer
N8199811460U