Rechtstracker.at

§ 10 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verladen und Ausladen der Tiere

Paragraph 10, (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

  1. Absatz 2,Tiere dürfen nur in Transportmittel und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert worden sind.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141915

Alte Dokumentnummer

N8199811469U