Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verladen und Ausladen der Tiere
§ 10. (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.Paragraph 10, (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2)Absatz 2,Tiere dürfen nur in Transportmittel und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert worden sind.
Dokumentnummer
NOR12141915
Alte Dokumentnummer
N8199811469U