Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transport der Tiere
§ 11. (1) Werden Tiere in übereinander gestapelten Transportbehältnissen oder in mehrbödigen Transportbehältnissen transportiert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.Paragraph 11, (1) Werden Tiere in übereinander gestapelten Transportbehältnissen oder in mehrbödigen Transportbehältnissen transportiert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
(2)Absatz 2,Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel transportiert, so sind sie nach Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden. Darüberhinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu ergreifen, die sich daraus ergeben können, wenn von Natur aus gegeneinander unverträgliche Tiere in demselben Transportmittel transportiert werden.
(3)Absatz 3,Bei der Zugbildung und der Verschubbewegung sind heftige Stöße der Transportmittel zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Die Transportbehältnisse müssen stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen und Erschütterungen ausgesetzt sein.
(5)Absatz 5,Großtiere sind im Transportmittel so zu positionieren, daß sich eine Begleitperson zwischen ihnen bewegen kann. Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.
(6)Absatz 6,Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht mit Tieren in demselben Transportmittel transportiert werden. Andere Güter dürfen in Transportmitteln, in denen Tiere transportiert werden, nicht in einer Weise verladen werden, daß dadurch das Wohlbefinden der Tiere gefährdet wird.
(7)Absatz 7,Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder notfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transportes verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.
(8)Absatz 8,Soweit in den §§ 13 und 14 nicht andere Zeitabstände für die Fütterung und Tränkung der Tiere festgelegt sind, dürfen Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Dieser Zeitabstand darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn innerhalb dieser ZeitSoweit in den Paragraphen 13 und 14 nicht andere Zeitabstände für die Fütterung und Tränkung der Tiere festgelegt sind, dürfen Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Dieser Zeitabstand darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn innerhalb dieser Zeit
entweder der Bestimmungsbahnhof erreicht wird oder
ein anderer Bahnhof erreicht wird, in dem die Tiere gefüttert und getränkt werden.
Dokumentnummer
NOR12141916
Alte Dokumentnummer
N8199811470U