Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ablieferungshindernis
§ 12. Liegt ein Ablieferungshindernis vor, hat der Transporteur für den Fall, daß die Tiere während des Transportes nicht begleitet worden sind, dafür zu sorgen, daß die Tiere tiergerecht versorgt, aus dem Transportmittel ausgeladen und tiergerecht untergebracht werden. Paragraph 12, Liegt ein Ablieferungshindernis vor, hat der Transporteur für den Fall, daß die Tiere während des Transportes nicht begleitet worden sind, dafür zu sorgen, daß die Tiere tiergerecht versorgt, aus dem Transportmittel ausgeladen und tiergerecht untergebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12141917
Alte Dokumentnummer
N8199811471U