Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen Für Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, geltende besondere Bestimmungen
§ 14. (1) Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens 16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Eintagsküken kann bis 72 Stunden nach dem Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.Paragraph 14, (1) Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens 16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Eintagsküken kann bis 72 Stunden nach dem Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.
(2)Absatz 2,Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß dem Geflügel mindestens die sich aus der Anlage, Tabelle 4, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
Dokumentnummer
NOR12141919
Alte Dokumentnummer
N8199811473U