Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere BestimmungenFür Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, geltende besondere Bestimmungen
§ 15. Brünstige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten. Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als zwölf Stunden zu tränken. Paragraph 15, Brünstige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten. Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als zwölf Stunden zu tränken.
Dokumentnummer
NOR12141920
Alte Dokumentnummer
N8199811474U