Rechtstracker.at

§ 16 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Für Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, geltende besondere Bestimmungen

Paragraph 16, (1) Die Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden. Klare schriftliche Anweisungen über ihre Fütterung und Tränkung sowie gegebenenfalls über eine notwendige Sonderbetreuung müssen beim Transport mitgeführt werden.

  1. Absatz 2,Beruhigungsmittel dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur von einem Tierarzt oder unter Aufsicht eines Tierarztes gegeben werden. Die Verabreichung von Beruhigungsmitteln ist schriftlich aufzuzeichnen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind bis zum Bestimmungsbahnhof mitzuführen.
  2. Absatz 3,An Transportmitteln, mit denen ängstliche oder gefährliche, wildlebende Tiere transportiert werden, sind entsprechende Hinweise anzubringen.
  3. Absatz 4,In ein und dasselbe Transportbehältnis dürfen nicht verladen und in ein und demselben Transportmittel dürfen nicht transportiert werden:
    1. Ziffer eins
      Tiere unterschiedlicher Arten;
    2. Ziffer 2
      Tiere gleicher Art, die sich bekanntermaßen nicht vertragen.
  4. Absatz 5,Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.
  5. Absatz 6,Vögel sind in abgedunkelten Transportbehältnissen zu transportieren.
  6. Absatz 7,In den Transportbehältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können.
  7. Absatz 8,Werden im Transportmittel Transportbehältnisse gestapelt oder auf engem Raum verladen, sind alle Wände, Decken und Böden mit angemessen großen Distanzleisten zu versehen, um die Luftzufuhr zu gewährleisten. Transportbehältnisse, in denen Meeressäugetiere transportiert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
  8. Absatz 9,Die Tiere dürfen im Transportmittel nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141921

Alte Dokumentnummer

N8199811475U