Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen Für Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, geltende besondere Bestimmungen
§ 17. Die Tiere sind in angemessenen Transportbehältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit sowie mit soviel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie es für ihre jeweilige Art notwendig ist. Paragraph 17, Die Tiere sind in angemessenen Transportbehältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit sowie mit soviel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie es für ihre jeweilige Art notwendig ist.