Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Ausladevorganges;
Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;
Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte Tierarzt;
Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn durchführt;
Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;
Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durchgeführt wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure den Frachtvertrag abgeschlossen hat;
Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß § 91 Abs. 1 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 180/1988 in der jeweils geltenden Fassung;Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung; Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;
Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;
Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;
Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.
Schlagworte
Versandbahnhof, Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957
Dokumentnummer
NOR12141907
Alte Dokumentnummer
N8199811461U