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§ 3 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Allgemeine Transportbestimmungen

Beförderungspapiere

Paragraph 3, (1) Der Absender hat, unbeschadet der im Frachtbrief ohnedies enthaltenen Angaben, folgende Angaben in den Beförderungspapieren zu erstellen:

  1. Ziffer eins
    die Art und die Zahl der zu transportierenden Tiere und deren Herkunft;
  2. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift des Berechtigten, des Absenders und des Empfängers;
  3. Ziffer 3
    den Zweck des Transportes;
  4. Ziffer 4
    Versand- und Bestimmungsbahnhof;
  5. Ziffer 5
    die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß Paragraph 4, transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Transportmittel zurückliegen;
  6. Ziffer 6
    den Zeitpunkt des Transportbeginnes, der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport, bei Eintagsküken der Zeitpunkt des Schlüpfens, und gegebenenfalls wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;
  7. Ziffer 7
    bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
  8. Ziffer 8
    ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen; diese Zeitabstände dürfen nicht größer sein, als die in diesem Bundesgesetz für Fütterung und Tränkung und gegebenenfalls für das Melken von Tieren festgelegten Zeitabstände.
  1. Absatz 2,Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport annehmen oder von einem anderen Transporteur übernehmen, denen die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere angeschlossen sind.

Schlagworte

Versandbahnhof

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141908

Alte Dokumentnummer

N8199811462U