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§ 4 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportfähigkeit

Paragraph 4, Nicht transportfähig sind:

  1. Ziffer eins
    Tiere, die krank oder verletzt sind;
  2. Ziffer 2
    die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;
  3. Ziffer 3
    die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Säugetiere, wenn sie
    1. Litera a
      innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden;
    2. Litera b
      von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.
In außergewöhnlichen Fällen ist dessenungeachtet ein Transport zulässig, wenn Tiere aus gesundheitlichen Gründen an einen Ort befördert werden müssen, an dem sie entsprechend behandelt werden können.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141909

Alte Dokumentnummer

N8199811463U