Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportfähigkeit
§ 4. Nicht transportfähig sind: Paragraph 4, Nicht transportfähig sind:
Tiere, die krank oder verletzt sind;
die im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;
die im § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Säugetiere, wenn siedie im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Säugetiere, wenn sie
innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden;
von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.
In außergewöhnlichen Fällen ist dessenungeachtet ein Transport zulässig, wenn Tiere aus gesundheitlichen Gründen an einen Ort befördert werden müssen, an dem sie entsprechend behandelt werden können.
Dokumentnummer
NOR12141909
Alte Dokumentnummer
N8199811463U