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§ 5 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betreuung

Paragraph 5, (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daß

  1. Ziffer eins
    die Tiere während des Transportes in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden,
  2. Ziffer 2
    milchgebende Muttertiere in ausreichenden Zeitabständen gemolken werden.
  1. Absatz 2,Für Transporte von Tieren, die als Wagenladungen aufgegeben werden, hat der Absender eine Begleitung der Tiere während des Transportes durch eine Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein muß, vorzusehen. Dies ist nicht notwendig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tiere in geschlossenen Transportbehältnissen transportiert werden,
    2. Ziffer 2
      der Absender für einen Beauftragten vorsorgt, der die Tiere an den im voraus festgelegten Aufenthaltsbahnhöfen betreut, oder
    3. Ziffer 3
      der Absender mit allen am Transport beteiligten Transporteuren vereinbart hat, daß die Betreuung von letzteren übernommen wird.
  2. Absatz 3,Transportierte Meeressäugetiere sind jedenfalls von einer Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Meeressäugetieren geschult und erfahren sein muß, zu begleiten.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141910

Alte Dokumentnummer

N8199811464U