Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anbindevorrichtungen
§ 8. Anbindevorrichtungen in Transportmitteln müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Vorrichtungen zum hängenden Transport von Tieren dürfen nicht verwendet werden. Paragraph 8, Anbindevorrichtungen in Transportmitteln müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Vorrichtungen zum hängenden Transport von Tieren dürfen nicht verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12141913
Alte Dokumentnummer
N8199811467U