Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 9. Die Verladung der Tiere in das und die Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel hat mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen zu erfolgen. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird. Die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Paragraph 9, Die Verladung der Tiere in das und die Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel hat mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen zu erfolgen. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird. Die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12141914
Alte Dokumentnummer
N8199811468U