Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft. Ein Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch auf Grund des Abkommens kann auch nach Außerkrafttreten des Abkommens geltend gemacht werden.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12141977
Alte Dokumentnummer
N8199811895U