Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1)Absatz eins,Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes;
auf der Seite der Republik Slowenien:
der Verteidigungsminister;
der Befehlshaber für Zivilschutz der Republik Slowenien.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40098681