Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Richtlinien für die Unternehmensführung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen auf die Entwicklung des Umweltschutzes sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Das Umweltbundesamt hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die in Paragraph 6, genannten Aufgaben erfüllen zu können.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung hat spätestens bis zum 1. Juli 1999 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die vom Umweltbundesamt angestrebten Unternehmensziele, die von ihm verfolgten Strategien, die dem Umweltbundesamt zugrundeliegende Organisation, einen Investitionsplan, einen Personalplan, Planbilanzen und einen Wirtschafts- und Finanzplan für die nächsten drei Jahre zu enthalten. Das Unternehmenskonzept, insbesondere der Investitionsplan, der Personalplan, die Planbilanzen und der Wirtschafts- und Finanzplan, ist jährlich fortzuschreiben und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Wesentliche Änderungen des Unternehmenskonzepts sind dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 12, Absatz 4, hat die Geschäftsführung jährlich ein Arbeitsprogramm dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Programm hat insbesondere die von dem Umweltbundesamt für das folgende Jahr vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele sowie die für die Erreichung dieser Vorgaben vorgesehenen Mittel zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat weiters für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Errichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Berichtspflicht gemäß dem GmbH-Gesetz hat die Geschäftsführung über ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c, insoweit für diese Tätigkeiten Mitteln gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 aufzuwenden sind, den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsführung hat jederzeit dem Nationalrat als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen.

Schlagworte

Wirtschaftsplan, Planungssystem, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142079

Alte Dokumentnummer

N8199812095O