Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Organe des Umweltbundesamtes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch diese Geschäftsführer gemeinsam, oder im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen. (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon
vier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und
zwei Mitglieder von der innerbetrieblichen Interessenvertretung des Umweltbundesamtes
zu nominieren sind.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142081
Alte Dokumentnummer
N8199812097O