Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jene bei der Umweltkontrolle gemäß Paragraph eins, bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen, die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfordern oder die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, im Bereich der Landesverwaltung dem zuständigen Amt der Landesregierung sowie im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Absatz eins, aufgezeigten Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.
  4. Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142071

alte Dokumentnummer

N8199812087O