Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, sofern dieses Spielzeug bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gekaut, gelutscht oder sonstwie häufig in den Mund genommen wird. Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung ist Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, sofern dieses Spielzeug bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gekaut, gelutscht oder sonstwie häufig in den Mund genommen wird.
Dokumentnummer
NOR12142091
Alte Dokumentnummer
N8199812108O