Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.07.1999 bis 26.04.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 124.07.199926.04.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2001
Art. 109.09.199823.07.1999 BGBl. II Nr. 312/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.04.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2001

Index

80/03 Weinrecht

Text

Folgende Tatbestände bilden gemäß Paragraph 65, Absatz 4, Weingesetz 1985 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:

Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Abgabe

  1. Ziffer eins
    Die Erzeugung von Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Artikel 6, Absatz 3, Satz 1 oder Artikel 7, Absatz 4, Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Trauben von den dort genannten Rebpflanzungen; das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 oder 3 oder des Artikel 7, Absatz 4, Satz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Inverkehrbringen oder die Herstellung der dort genannten Erzeugnisse.
  2. Ziffer 2
    Das Anbieten und die Abgabe anderer als in Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannter Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch; das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 67, Absatz 2, Unterabsatz 1, Absatz 3, Unterabsatz 1 oder 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5, 6, oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Verwenden oder das Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das Einleiten einer alkoholischen Gärung oder die Anreicherung der dort genannten Erzeugnisse.
  3. Ziffer 3
    Die Herstellung von Schaumwein entgegen den Bestimmungen des Artikel 68, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Wein, der nicht von einer Rebsorte oder aus einer Weinbauzone stammt, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale aufweisen.
  4. Ziffer 4
    Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen den Bestimmungen des Artikel 70, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87; das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 70, Absatz 3, 4, Satz 1, Absatz 5, oder 6 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Verwendung, die Herstellung oder das Zusetzen der dort genannten Erzeugnisse.
  5. Ziffer 5
    Das Anbieten und die Abgabe von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen den Bestimmungen des Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
  6. Ziffer 6
    Der Handel mit und die Ausfuhr von spanischem Rotwein oder spanischem Rosewein entgegen den Bestimmungen des Artikel eins, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1128/96.
  7. Ziffer 7
    Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., die den in Artikel 10,, Artikel 13, oder Artikel 18, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweisen.
  8. Ziffer 8
    Die Aufbewahrung und der Transport von Wein entgegen den Bestimmungen des Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78. Die Lieferung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen den Bestimmungen des Artikel 4 a, Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, wenn der Wein aus einem dort genannten Verschnitt hervorgegangen ist.
  9. Ziffer 9
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 durch eine rechtswidrige Anwendung von önologischen Verfahren und Behandlungen, die in Titel römisch zwei oder Anhang römisch sechs der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften grundsätzlich zugelassen sind, des Artikel 16, Absatz eins, oder des Artikel 17, Absatz 3, Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 oder des Artikel 2, Unterabsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 oder des Artikel eins, Absatz eins, Satz 1 oder des Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 über önologische Verfahren oder Behandlungen.
  10. Ziffer 10
    Das Verschneiden von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 5, Unterabsatz 1, Absatz 6, oder 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
  11. Ziffer 11
    Der Zusatz von Alkohol entgegen den Bestimmungen des Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu einem dort genannten Erzeugnis.
  12. Ziffer 12
    Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die in den Bestimmungen des Artikel 65, Absatz eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des Artikel 11, Absatz eins und 2 oder Artikel 16, Absatz eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 festgelegten Werte übersteigt.
  13. Ziffer 13
    Das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Erzeugnissen aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben entgegen den Bestimmungen des Artikel 66, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern der Gehalt dieser Erzeugnisse an flüchtiger Säure die dort angegebenen Werte übersteigt.
  14. Ziffer 14
    Die Verwendung von Trauben oder daraus gewonnener Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Artikel 69, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zur Herstellung der dort genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft.
  15. Ziffer 15
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 oder des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Artikel 11, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten Anbaugebietes.
  16. Ziffer 16
    Die Aufbewahrung von Erzeugnissen, die zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. ungeeignet sind, am gleichen Ort wie Trauben oder Traubenmoste entgegen den Bestimmungen des Artikel 3, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70.
  17. Ziffer 17
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 3,, des Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 2 oder 3, des Artikel 5, Absatz eins, oder 2, des Artikel 8,, des Artikel 9,, des Artikel 12, Absatz eins, Satz 1, des Artikel 15, Absatz eins, oder 2, des Artikel 17, Absatz eins, oder 2, des Artikel 18, Absatz eins, Unterabsatz 1, 3 oder 4 oder Absatz 2, 3, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
  18. Ziffer 18
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 4, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder 2 erster Anstrich, des Artikel 10, oder des Artikel 12, Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung von Likörwein.
  19. Ziffer 19
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Satz 1, 2 oder 3 oder des Artikel 4, Absatz 2, oder des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 über die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails.

Vorschriften über Bezeichnung und Aufmachung

  1. Ziffer 20
    Die Verwendung des Namens Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Artikel 72, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
  2. Ziffer 21
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 15, Absatz eins, 2, 5, oder 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 über die Bezeichnung oder das Inverkehrbringen von Qualitätswein b. A. und über die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen Getränkes als Wein oder Traubenmost.
  3. Ziffer 22
    Die Verwendung einer den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltenen Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des Artikel 4 a, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78.
  4. Ziffer 23
    Die Verwendung einer den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltenen Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79.
  5. Ziffer 24
    Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen und das Ausführen von Erzeugnissen, deren Bezeichnung oder Aufmachung den Vorschriften des Artikel 44, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, ausgenommen Artikel 8,, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz eins und 2, Artikel 17,, Artikel 18,, Artikel 19, Absatz eins und 2, Artikel 22,, Artikel 23,, Artikel 24, Absatz eins bis 5, Artikel 33, oder Artikel 35, Absatz eins bis 3, oder der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nicht entsprechen.
  6. Ziffer 25
    Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Erzeugnissen, deren Bezeichnung oder Aufmachung den Vorschriften des Artikel 16, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, ausgenommen Artikel 8, Absatz eins, Satz 1 und 2 und Absatz 2 und Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 2 und Artikel 13, oder der Verordnung (EG) Nr. 554/95 nicht entsprechen.
  7. Ziffer 26
    Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen oder das Ausführen von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Artikel 44, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Zusammenhang mit Artikel 40, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Artikel 16, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Zusammenhang mit Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, durch eine irreführende Bezeichnung, Aufmachung oder Werbung oder durch eine rechtswidrige Verwendung von Marken.
  8. Ziffer 27
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder des Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 über die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes bei Likörwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  9. Ziffer 28
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 2,, des Artikel 9, Unterabsatz 1, des Artikel 13, Absatz eins, oder 3 Satz 1, des Artikel 14, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Satz 1, des Artikel 15, oder des Artikel 16, Absatz eins, oder 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse.
  10. Ziffer 29
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 6, Absatz eins, oder 3, des Artikel 7, Absatz eins, oder 2, des Artikel 8, Absatz 2, oder 4 Unterabsatz 2, Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 über die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und der Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten Getränken.
  11. Ziffer 30
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 37, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder des Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder des Artikel 8, Absatz 4 a, Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.

Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung

  1. Ziffer 31
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 18, Absatz eins, Unterabsatz 2 oder 3 in Verbindung mit Artikel 19, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder in Artikel 8, Absatz 2, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.
  2. Ziffer 32
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Säuerung, die Entsäuerung und die Anreicherung gemäß Artikel 21, Absatz eins, Unterabsatz 2 bis 4 oder Absatz 3, erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.
  3. Ziffer 33
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Süßung von Erzeugnissen gemäß Artikel 22, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.
  4. Ziffer 34
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, die Säuerung oder die Entsäuerung der in Artikel 23, Absatz eins, oder 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.

Vorschriften über Anzeigen und Meldungen

  1. Ziffer 35
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 23, Absatz 2, Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, des Artikel 2, Absatz eins, oder 2, des Artikel 3, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89, des Artikel 5, Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder des Artikel 8, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, des Artikel 6, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Artikel 2, Absatz eins, oder 2 Unterabsatz 1 oder des Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70, indem eine Meldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
  2. Ziffer 36
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel eins, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Unterabsatz 1, des Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Unterabsatz 1, des Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1294/96, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig getätigt wird.

Buchführungsvorschriften

  1. Ziffer 37
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 71, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, indem über die Ein- und Ausgänge der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch geführt wird.
  2. Ziffer 38
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Buchführung oder die Geschäftspapiere bei den Erzeugnissen, die in Artikel 9, oder Artikel 10, Absatz eins, oder 2, Artikel 18,, Artikel 19, Absatz eins, oder 2, Artikel 23,, Artikel 24, Absatz eins bis 5, Artikel 33, oder Artikel 35, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannt werden.
  3. Ziffer 39
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 6, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92, indem ein Verzeichnis der Rohstoffe, der Cuvees oder der Herstellung nicht geführt wird.
  4. Ziffer 40
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70, indem über die Zu- oder Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht Buch geführt wird.
  5. Ziffer 41
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren bei den in Artikel 8, der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 genannten Erzeugnissen.
  6. Ziffer 42
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vorgeschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen gemäß Artikel 11, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 3,, Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 1, Absatz 2, Unterabsatz 1 oder 3 oder Absatz 3,, Artikel 13,, Artikel 14, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2 bis 4, Artikel 15, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2,, Artikel 16, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Artikel 19, der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93.
  7. Ziffer 43
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 5, Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder des Artikel 8, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, indem über die Süßung, den Eingang oder die Verwendung der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch geführt wird.
  8. Ziffer 44
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 2, Absatz 5, oder Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89, indem eine dort genannte Angabe nicht in das dort bezeichnete Register eingetragen wird.
  9. Ziffer 45
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel eins, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94, indem eine Angabe in dem dort genannten Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getätigt wird.

Vorschriften über Begleitpapiere

  1. Ziffer 46
    Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ohne ein dort bezeichnetes Begleitdokument.
  2. Ziffer 47
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 8,, Artikel 17, oder Artikel 22, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Artikel 8, der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 über Angaben in einem amtlichen Dokument bei den dort genannten Erzeugnissen.
  3. Ziffer 48
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 9, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, indem einem dort genannten Erzeugnis die dort bezeichneten Geschäfts- oder amtlichen Unterlagen nicht beigefügt werden.
  4. Ziffer 49
    Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 2 Satz 1, Absatz 2, oder 3, Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2, Absatz 2, Unterabsatz 1, Artikel 8, Absatz eins, 2, Satz 1 oder Absatz 5, Satz 1 oder des Artikel 10, Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93.

Schlagworte

Zugang, Eingangsbuch, Geschäftsunterlage

Gesetzesnummer

10011113

Dokumentnummer

NOR12143981

Alte Dokumentnummer

N8199961732L