Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arten-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Betroffene Exemplare und Art der Kennzeichnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für andere Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel, die gemäß Art. 36 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgesetzte Methode der Kennzeichnung anzuwenden. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringstmöglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.Für andere Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel, die gemäß Artikel 36, Absatz 5, der Durchführungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgesetzte Methode der Kennzeichnung anzuwenden. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringstmöglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsbehörde hat eine Liste der jeweils auf die einzelnen Arten zur Anwendung gelangenden Methoden der Kennzeichnung gemäß Art. 36 der Durchführungsverordnung anzulegen und diese regelmäßig zu aktualisieren und öffentlich zugänglich zu machen.Die Vollzugsbehörde hat eine Liste der jeweils auf die einzelnen Arten zur Anwendung gelangenden Methoden der Kennzeichnung gemäß Artikel 36, der Durchführungsverordnung anzulegen und diese regelmäßig zu aktualisieren und öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Dem auf den Beinringen zur Kennzeichnung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Vögeln angegebenen Nummerncode muß ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142114
Alte Dokumentnummer
N8199812458O