Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.09.1998 bis 19.04.2006 — BGBl. II Nr. 321/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.09.199819.04.2006 BGBl. II Nr. 321/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arten-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.09.1998BGBl. II Nr. 321/1998

Außerkrafttretensdatum

19.04.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Betroffene Exemplare und Art der Kennzeichnung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für andere Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel, die gemäß Artikel 36, Absatz 5, der Durchführungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgesetzte Methode der Kennzeichnung anzuwenden. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringstmöglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsbehörde hat eine Liste der jeweils auf die einzelnen Arten zur Anwendung gelangenden Methoden der Kennzeichnung gemäß Artikel 36, der Durchführungsverordnung anzulegen und diese regelmäßig zu aktualisieren und öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Dem auf den Beinringen zur Kennzeichnung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Vögeln angegebenen Nummerncode muß ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10011115

Dokumentnummer

NOR12142114

Alte Dokumentnummer

N8199812458O