Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arten-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Datenübermittlung und Register
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem zentralen Register gemäß § 6 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes sind Daten von Kennzeichen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie gemäß Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einzuverleiben.Dem zentralen Register gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes sind Daten von Kennzeichen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie gemäß Artikel 36, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 2, der Durchführungsverordnung einzuverleiben.
(2)Absatz 2,Die für die Durchführung der Kennzeichnung zuständige Vollzugsbehörde oder die gemäß § 6 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes ermächtigten Personen haben die im § 6 Abs. 6 und 7 des Artenhandelsgesetzes genannten Daten an das zentrale Register zu übermitteln.Die für die Durchführung der Kennzeichnung zuständige Vollzugsbehörde oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Artenhandelsgesetzes ermächtigten Personen haben die im Paragraph 6, Absatz 6 und 7 des Artenhandelsgesetzes genannten Daten an das zentrale Register zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Kennzeichnung mittels Beinring, so hat der Antragsteller dem Antrag gemäß Art. 34 Abs. 1 der Durchführungsverordnung an die Vollzugsbehörde eine Bestätigung des kennzeichnenden Organs über die erfolgte Kennzeichnung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannten Meldepflichten bleiben davon unberührt.Erfolgt die Kennzeichnung mittels Beinring, so hat der Antragsteller dem Antrag gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Durchführungsverordnung an die Vollzugsbehörde eine Bestätigung des kennzeichnenden Organs über die erfolgte Kennzeichnung anzuschließen. Die in Absatz eins, genannten Meldepflichten bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Der Verlust eines mit Beinring gekennzeichneten Vogels ist vom Halter des Exemplares umgehend der Vollzugsbehörde zwecks Einverleibung in das Register bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142115
Alte Dokumentnummer
N8199812459O