Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungs-Laborverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Ausbildung und Prüfung der Tierärzte
§ 2.Paragraph 2,
Als praktische Ausbildung ist eine nach der Erlangung des Tierarztdiploms absolvierte praktische Tätigkeit an einer Untersuchungsstelle im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachzuweisen. Diese Tätigkeit muß auf dem Gebiet der bakteriologischen Untersuchung von Fleisch, der bakteriologischen Untersuchung anläßlich Hygienekontrollen und Gesundheitsprogrammen betreffend Tiere sowie auf dem Gebiet der Untersuchung von Proben auf Rückstände ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12142144
Alte Dokumentnummer
N8199812706O